Kostenübernahme

1. Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherungen

Ich verfüge über eine Kassenzulassung für Psychotherapie. Das heißt, dass die Kosten für eine ambulante Psychotherapie bei mir durch alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Hierfür ist zum ersten Termin im Quartal die Krankenkassenkarte mitzubringen.

Lediglich im Fall einer kurzfristig abgesagten Sitzung kommt es zu einer Selbstbeteiligung in Form eines Ausfallhonorars (genaueres siehe unten), da die Krankenkasse den entstandenen Verlust in diesem Fall nicht abdeckt.

2. Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen 

Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine ambulante Psychotherapie bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten (es sei denn, dies wurde zuvor explizit ausgeschlossen). Vor Therapiebeginn sollten Sie sich nach ihren individuellen Vertragsbedingungen erkundigen, da diese je nach Tarif sehr unterschiedlich sein können (z.B. Stundenanzahl pro Jahr) 

3. Kostenübernahme durch die Beihilfestelle 

Eine Kostenübernahme durch die Beihilfestelle ist bei Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Verfahren Verhaltenstherapie in der Regel problemlos möglich.

4. Kostenübernahme auf Selbstzahlerbasis 

Wenn Sie die Therapiekosten selbst tragen oder eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, bespreche ich mit Ihnen telefonisch die zu erwartenden Kosten. Eine Psychotherapie selbst zu zahlen, kann sich z.B. dann lohnen, wenn Sie sich in Kürze verbeamten oder eine Versicherung (z.B. zur Berufsunfähigkeit) abschließen möchten. Dabei richte ich mich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (ca. 100 € für eine 50-minütige Sitzung). Die Kosten für eine Psychotherapie sind steuerlich absetzbar.


Ausfallhonorar für alle Patienten: 

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Sitzung nicht, wenn der Patient nicht erscheint. Der Psychotherapeut arbeitet jedoch (anders als viele Ärzte mit vollen Wartezimmern) in der Regel in einer reinen Bestellpraxis, d.h. es entsteht ein Verlust. In meiner Praxis vereinbare ich Termine für Sitzungen beispielsweise aus organisatorischen Gründen mindestens eine Woche im voraus. Kurzfristig abgesagte Termine können daher nur sehr selten noch neu vergeben werden.

Bitte haben Sie daher Verständnis, dass bei Absagen später als drei Tage vor dem Termin, gleich aus welchen Gründen, auch bei Krankheit, aus wirtschaftlichen Gründen der Patient an dem entstandenen Verlust beteiligt werden muss. Das Ausfallhonorar beträgt in diesem Fall sowohl für gesetzlich Versicherte, Selbstzahler oder Privatpatienten 50 € und wird privat in Rechnung gestellt (Grundlage § 615 BGB). 

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